AWV Meldepflicht 2019 – Was Sie wissen müssen

Haben Sie Geld aus dem Ausland erhalten? Dann kennen Sie sicherlich den Satz – „AWV-Meldepflicht beachten, Hotline Bundesbank: (0800) 1234-111„ – von Ihrem Kontoauszug. Doch wann müssen Sie melden und wohin?

 

Die AWV Meldepflicht dient der Erfassung von Auslandsumsätzen für statistische Zwecke. Meldepflichtig sind im Jahr 2019 dabei Zahlungen die 12.500 Euro übersteigen. Diese müssen bis zum 7. Kalendertag des Folgemonats gemeldet werden.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen zur AWV-Meldepflicht.

 

Was muss ich melden?

 

Kontoauszug mit Vermerk zur AWV-Meldepflich bei Auslandsüberweisungen
Vermerk zur AWV-Meldepflicht auf Kontoauszug

 

Grundsätzlich müssen Überweisungen über 12.500 Euro ins Ausland oder aus dem Ausland gemeldet werden. Um Sie daran zu erinnern, finden Sie den entsprechenden Vermerk auf ihrem Kontoauszug. Allerdings wurden Ausnahmen zur Meldepflicht definiert. Sollte Ihr Zahlungseingang einer dieser Ausnahmen entsprechen, müssen Sie keine Meldung veranlassen. Vor allem für Geldanleger ist eine dieser Ausnahmen interessant.

 

Ausnahmen der AWV Meldepflicht im Jahr 2019:

  • Auszahlungen und Rückzahlungen von Krediten
  • Einlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten
  • Zahlungen für Wareneinfuhren und Ausfuhrerlöse
  • Eingänge unter 12.500 Euro

 

Welche Zahlungen Sie wann melden müssen, ergibt sich aus der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).

 

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Wo kann ich melden?

 

Haben Sie weitere Fragen zur Meldung einer Auslandsüberweisung? Dann rufen Sie die Hotline der Bundesbank (0800) 1234-111 an. Als Privatperson können Sie ihre Meldung sogar bequem an der Hotline aufgeben.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Deutschen Bundesbank zum Thema Meldewesen.

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