AWV-Meldepflicht – Was Sie darüber wissen müssen

Das Jahr 2017 ist rum. Der ein oder andere Anleger oder Trader, nimmt sich am Anfang des neuen Jahres seine Konten vor, um die entstandenen Gewinne auf sein Hauptkonto zu holen. Neben den klassischen deutschen Depots haben einige Anleger allerdings auch Geldanlagen im Ausland.

 

Meine Eurex-Transaktionen führe ich schon länger über einen Broker in Holland aus. In der letzten Woche beauftragte ich eine Überweisung zurück nach Deutschland. Bei Eingang des Betrages stand unter dem Verwendungszweck der übliche Satz:

 

„AWV-Meldepflicht beachten Hotline Bundesbank (0800) 1234-111“

Verwendungszweck zeigt Hinweis zur AWV-Meldepflicht
Beispiel für Kontoauszug

 

Doch was genau beinhaltet die AWV Meldepflicht eigentlich?

 

AWV-Meldepflicht nur für spezielle Transaktionen

 

Die Meldepflicht gilt laut Aussage der Bundesbank nicht für alle Zahlungseingänge aus dem Ausland. So werden sowohl gewisse Beträge, wie auch Laufzeiten bei Rückzahlungen freigestellt. Außerdem sind Ausfuhrerlöse und Wareneinfuhrzahlungen ebenfalls befreit. Doch kommen wir zurück zu dem für Anleger und Trader relevanten Teil der Meldepflicht.

Transaktionen, die aus Rückzahlung von Krediten und Einlagen mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit von bis zu 12 Monaten stammen, sind von der Meldepflicht befreit. Des Weiteren sind reine Kontoüberträge ebenfalls nicht meldepflichtig.

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Fazit zur AWV-Meldepflicht bei Kontoübertragung

 

Sollten Sie sich Geld von einem Auslandsdepot oder Konto zurückholen (wenn es nicht länger als 12 Monate angelegt war), wird nach den Aussagen auf der Seite der Bundesbank keine Meldepflicht erzeugt.

Damit ist dieser Zusatz in den Kontoumsätzen zwar grundsätzlich richtig, trifft aber nicht für jede Transaktion zu. In der Übersicht auf der Seite der Bundesbank können Sie genau prüfen, ob für Sie eine Meldung verpflichtend ist oder ob Sie ebenfalls eine Ausnahme in der AWV-Meldepflicht nutzen dürfen.

Zukunft vom Bargeld unsicher? Klare Worte der Bundesbank

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